Reisebedingungen (AGB) der Fa. Holiday-Reisen
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1. Abschluss des
Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde Holiday-Reisen - nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine dahingehende Verpflichtung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Holiday-Reisen / Reiseveranstalter zustande, die in angemessener Zeit erklärt werden muss. Die Bestätigung einer Reise erfolgt durch Holiday - Reisen / Reiseveranstalter per Schriftform mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung). Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche gelten nur wenn diese schriftlich erfasst wurden. Bei Vertragsschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Fristsetzung vor einer Kündigung des Reisevertrages nach den §§ 651 c ff BGB hinzuweisen. |
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2. Zahlung des Reisepreises 2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 100 € als Anzahlung pro Pers. zu bezahlen. Der Restbetrag ist spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinnedes § 651 k BGB zu zahlen. 2.2. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. 2.3. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 70,– nicht übersteigt. |
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3. Leistungen: a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog, etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung). b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Zusatzwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung schriftlich zu fixieren Auf Ziff. 1 dieser AGB wird Bezug genommen. |
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4. Preisänderungen: 4.1. Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. 4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. 4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4.4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. |
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5. Leistungsänderungen: 5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. 5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Ziff. 4.4. gilt entsprechend. |
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6. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn: Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Kunde verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen.
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7. Änderungen auf Verlangen des Kunden: Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter folgende Bearbeitungsgebühren erheben: bis 4 Wochen vor Reiseantritt € 10,– pro Buchung, bis 1 Woche vor Reiseantritt € 25,- ab 1 Woche vor Reiseantritt werden Änderungen und Umbuchungen wie ein Rücktritt behandelt. |
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8. Ersatzreisende: 8.1. Der Reisende kann sich
bis zum Reisebeginn durch einen Dritten Der Reisende und der
Dritte haften dem Reiseveranstalter als Der Reisende und der
Dritte haften dem Reiseveranstalter als |
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9. Reiseabbruch: Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche o. behördliche Bestimmungen entgegenstehen. |
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10. Störung durch den Reisenden: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. |
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11. Mindestteilnehmerzahl: 11.1. Bei allen Reisen
beträgt die Mindestteilnehmerzahl 25 Personen. Der Reiseveranstalter
wird dem Reisenden die Erklärung nach Der Reisende kann die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Der Reisende hat dem
Reiseveranstalter sein Recht aus Ziff. 11.3. Macht der Reisende
nicht von seinen Recht nach Ziff. 11.3. Gebrauch, |
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12. Kündigung infolge höherer Gewalt: 12.1) Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
Im Falle der Kündigung
kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch |
13. Gewährleistung auf Abhilfe: Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Abhilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mitumfast, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. |
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten. |
15. Haftungsbeschränkung: 12.1) Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Gelten für eine von
einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, Haftungsbeschränkung für Körperschäden aus unerlaubter Handlung 12.5) Holiday-Reisen tritt bei allen Veranstaltungen nur als Vermittler der Bus-,Flug- und Schiffsreisen auf. Die einzelnen Unternehmungen und Leistungen die wir vermitteln haften unmittelbar und ausschließlich |
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: 16.1)
Ansprüche der Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen,
Macht der Reisende
nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Der Reiseveranstalter
wird den Reisenden über die Obliegenheiten zur |
17. Paß-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften: 17.1. Der Reiseveranstalter
weist auf Paß-, Visumerfordernisse Bei pflichtgemäßer
Erfüllung der Informationspflicht durch den Entstehen z.B. infolge
fehlender persönlicher Voraussetzungen
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18. Gerichtsstand: 18.1 Gerichtsstand ist Aachen |
19. Unwirksamkeit von einzelnen Reisebestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Reisebestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. |
20. Allgemeines: 20.1 Die Berichtigung von
Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern Alle Angaben im
Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung Reisen in andere
Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, Bei Abfahrt am Mittag
oder Abend und Rückkehr am Vormittag oder Die Fahrzeiten der
Busse wurden nach durchschnittlichen Änderungen der
Fahrtstrecke oder des Programms aus technischen Alle Preise gelten pro
Person in €. (Euro) 20.8
20.9 Durchführung aller
Reisen vorbehaltlich in- und ausländischer |
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Holiday Reisen
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Büro (02404) 677188